Energieberatung

Energieberatung für Wohngebäude

Energieberatung ist kein geschützter Begriff. Hinter dem Wort stehen ein gefördertes Bundesprogramm mit Sanierungsfahrplan, die Begleitung von Förderanträgen, gesetzliche Beratungsgespräche und Fachplanungen für einzelne Gewerke. Diese Seite ordnet die Angebote, zeigt, wie Sie einen zugelassenen Berater finden, und was beim Termin vor Ort geschieht.

Inhaltsverzeichnis
  1. 01Arten der Energieberatung
  2. 02Geförderte Beratung
  3. 03Beratungsgespräch nach GModG
  4. 04Berater finden
  5. 05Fragen an den Berater
  6. 06Termin vor Ort
  7. 07Mieter, Käufer, WEG
  8. 08Heizlast, Wärmeschutz, Lüftung
  9. 09Häufige Fragen
01 Überblick

Welche Arten der Energieberatung es gibt

Für Eigentümer von Wohngebäuden sind vor allem fünf Formen relevant. Sie unterscheiden sich nach Anlass, Ergebnis und Förderung.

Formen der Energieberatung für Wohngebäude, Stand Oktober 2026
FormAnlassErgebnisFörderung
Energieberatung für Wohngebäude (EBW)Planung einer umfassenden oder schrittweisen Sanierungindividueller SanierungsfahrplanBAFA Zuschuss, 50 % des Honorars, höchstens 650 oder 850 Euro
Fachplanung und Baubegleitung in der BEGUmsetzung einzelner Maßnahmen mit FörderantragBestätigungen für den Antrag, Planung, Kontrolle der Ausführung50 % in der BEG EM, gedeckelt
Informatorisches Beratungsgespräch nach GModGKauf eines Ein oder Zweifamilienhauses, größere Änderungen an solchen HäusernGespräch, kein BerichtPflicht nur, wenn unentgeltlich angeboten; entfällt ab 2027
EnergieausweisVerkauf, Vermietung, NeubauAusweis mit Kennwerten und kurzen Empfehlungenkeine
Fachplanung einzelner Gewerkeetwa neue Wärmepumpe oder LüftungHeizlastberechnung, Lüftungskonzept, Wärmeschutznachweisteils als Fachplanung in der BEG EM

Den Sanierungsfahrplan als Ergebnis der geförderten Beratung erklärt die Startseite ausführlich. Hier geht es um die Beratung selbst: wer sie anbietet, wie Sie auswählen und was Sie erwarten können.

02 Bundesprogramm

Die geförderte Energieberatung für Wohngebäude

Das Bundesprogramm soll Eigentümer, Mieter, Pächter und Nießbrauchsberechtigte bei der Entscheidung unterstützen, wie sich die Energieeffizienz eines Wohngebäudes sinnvoll verbessern lässt. Gefördert wird eine umfassende Beratung; ein Kurzcheck oder eine Beratung zu einer einzelnen Komponente genügt nicht (Nr. 4 der Richtlinie).

Inhaltlich haben Sie eine Wahl. Wer bereits entschlossen ist, komplett zu sanieren, lässt sich ein Konzept für eine Gesamtsanierung zu einem Effizienzhaus nach der BEG erstellen. Wer schrittweise vorgehen will, bekommt einen Vorschlag, welche Maßnahme am Anfang stehen sollte und welche Schritte in welcher Reihenfolge folgen. Auch dann müssen die Schritte insgesamt zu einer umfassenden Sanierung führen. Das BAFA betont, dass der Berater die Schritte bauphysikalisch und anlagentechnisch abstimmen muss, um Bauschäden und zu große Heizanlagen zu vermeiden.

Gemischt genutzte Gebäude können gefördert werden, wenn der Wohnteil bei der Energiebilanz als eigenes Gebäude behandelt wird. Beheizte Nichtwohngebäude, die künftig Wohnzwecken dienen sollen, sind ebenfalls förderfähig. Für reine Nichtwohngebäude gibt es das getrennte Programm "Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme" (EBN); Unternehmen, die zu einem Energieaudit verpflichtet sind, finden Hinweise bei energie-audit24.de.

Was die Beratung kostet und wie hoch der Zuschuss ausfällt, rechnet die Seite Kosten vor. Welche Förderungen nach der Beratung für die Umsetzung bereitstehen, zeigt die Seite Förderung.

03 GModG

Das informatorische Beratungsgespräch nach dem GModG

Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), bis 28.07.2026 Gebäudeenergiegesetz (GEG), kennt bis Ende 2026 zwei Anlässe, bei denen Eigentümer ein kostenloses Beratungsgespräch führen müssen:

  • Kauf: Wer ein Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kauft, muss nach Übergabe des Energieausweises ein informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis mit einer ausstellungsberechtigten Person führen, wenn ein solches Gespräch unentgeltlich angeboten wird (§ 80 Abs. 4 GModG).
  • Änderungen am Haus: Wer an einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen Außenbauteile ändert und dafür eine Berechnung für das gesamte Gebäude nach § 38 durchführen lässt, muss vor Beauftragung der Planung ein solches Gespräch führen, ebenfalls nur bei unentgeltlichem Angebot (§ 36 Satz 3 GModG). Handwerker müssen im Angebot schriftlich darauf hinweisen.

Beide Regeln entfallen nach dem Änderungsgesetz vom 23. Juli 2026 zum 1. Januar 2027. Mit dem geförderten Sanierungsfahrplan haben diese Gespräche nichts zu tun: Sie ersetzen ihn nicht und sind auch keine Voraussetzung dafür.

04 Berater

Zugelassene Energieberater finden

Die Berufsbezeichnung Energieberater ist nicht geschützt. Für die Förderung des Bundes zählt allein der Eintrag in der Energieeffizienz Expertenliste, die die Deutsche Energie Agentur (dena) führt. Für eine geförderte Beratung mit iSFP muss der Berater dort in der Kategorie "Energieberatung für Wohngebäude" stehen (Nr. 6.2 der Richtlinie). Für die Begleitung von Anträgen in der BEG gibt es eigene Kategorien, für Wohngebäude die Kategorie "BEG Wohngebäude" (Nr. 9.3 BEG EM).

Ihr Vorhabenpassende Kategorie in der Expertenliste
geförderter SanierungsfahrplanEnergieberatung für Wohngebäude
Antrag für Dämmung, Fenster oder Lüftung in der BEG EMBEG Wohngebäude
Antrag mit iSFP BonusBEG Wohngebäude; der Experte prüft, ob die Maßnahme dem Fahrplan entspricht

Viele Berater sind in mehreren Kategorien eingetragen und können den Fahrplan erstellen und später die Umsetzung begleiten. Die Liste unter energie-effizienz-experten.de ist öffentlich und nach Postleitzahl durchsuchbar. Über das Formular auf der Startseite können Sie Ihre Anfrage auch an einen unabhängigen Energieeffizienz Experten vermitteln lassen.

Eingetragene Berater dürfen für ihr eigenes Haus keine geförderte Beratung beantragen, wenn sie alleinige Eigentümer, Nießbrauchsberechtigte, Mieter oder Pächter sind (Nr. 5.2 der Richtlinie).

05 Auswahl

Fragen für das Erstgespräch

Vor der Beauftragung lohnt ein kurzes Gespräch. Diese Fragen helfen beim Vergleich:

  • In welchen Kategorien der Expertenliste sind Sie eingetragen?
  • Stellen Sie den Antrag beim BAFA mit Vollmacht für mich, und wann schließen wir den Vertrag?
  • Welche Variante empfehlen Sie für mein Haus: Schritt für Schritt oder Gesamtsanierung?
  • Welche Unterlagen brauchen Sie von mir, und wie lange dauert der Termin vor Ort?
  • Wie erläutern Sie den Fahrplan: persönlich, telefonisch oder in der Eigentümerversammlung?
  • Können Sie später auch Fachplanung und Baubegleitung für die BEG übernehmen?
  • Was kosten Zusatzleistungen wie ein Energieausweis oder weitere Varianten?

Die Beratung im Programm muss anbieter und produktunabhängig sein: Der iSFP darf keine Hinweise auf bestimmte Anbieter, Hersteller oder Produkte enthalten. Das Merkblatt des BAFA verbietet auch beispielhafte Nennungen. Berater, die gleichzeitig Produkte verkaufen, müssen diese Trennung im Bericht einhalten.

06 Termin

Was beim Termin vor Ort geschieht

Die Begehung ist Pflicht. Ohne Datenaufnahme vor Ort gibt es keine geförderte Beratung (Nr. 4 der Richtlinie). Der Berater oder eine von ihm als geeignet eingeschätzte Person aus dem Beratungsunternehmen nimmt den Istzustand auf:

  1. 01
    Gebäude von außen

    Fotos aller Ansichten, Aufmaß fehlender Maße, Zustand von Fassade, Dach und Fenstern.

  2. 02
    Hülle von innen

    Dachboden oder Dachschrägen, oberste Geschossdecke, Keller und Kellerdecke, Übergänge zu unbeheizten Räumen.

  3. 03
    Technik

    Wärmeerzeuger mit Typenschild, Verteilung, Pumpe, Thermostatventile, Warmwasser, Zirkulation, gegebenenfalls Lüftung.

  4. 04
    Gespräch

    Ihre Pläne, Zeithorizont, Budget, besondere Wünsche wie Barrierefreiheit oder ein Ausbau des Dachgeschosses.

Planen Sie für den Termin ausreichend Zeit ein und sorgen Sie dafür, dass alle Räume, Dachboden und Keller zugänglich sind. Halten Sie die Verbrauchsabrechnungen bereit; der Berater muss den berechneten Bedarf mit dem Verbrauch der letzten drei Heizperioden vergleichen. Die vollständige Liste der Unterlagen steht auf der Startseite.

07 Beteiligte

Besonderheiten für Mieter, Käufer und Eigentümergemeinschaften

WerWas gilt
Mieter und Pächterantragsberechtigt mit schriftlicher Erlaubnis des Eigentümers; die Beratung betrifft das ganze Gebäude
Nießbrauchsberechtigteantragsberechtigt mit schriftlicher Erlaubnis des Eigentümers
KäuferAntrag möglich, sobald der notarielle Kaufvertrag geschlossen ist; Grundbucheintrag nicht nötig; vorher nicht antragsberechtigt
neue Eigentümergeförderte Beratung ohne Wartezeit, auch wenn der Vorbesitzer innerhalb der letzten vier Jahre beraten wurde
WohnungseigentümergemeinschaftenAntrag durch die Gemeinschaft, vertreten etwa durch Verwalter oder Beirat; einmalig bis zu 250 Euro für die Erläuterung in der Versammlung

In Eigentümergemeinschaften braucht die Beauftragung in der Regel einen Beschluss. Planen Sie die Erläuterung des Fahrplans so, dass sie in eine Eigentümerversammlung fällt. Für die Erläuterung gilt ein eigener Bewilligungszeitraum von höchstens zwei Jahren nach Zugang des Zuwendungsbescheids (Nr. 8.3 der Richtlinie).

08 Fachplanung

Abgrenzung zu Heizlast, Wärmeschutz und Lüftungskonzept

Der Sanierungsfahrplan ersetzt keine Fachplanung. Wenn Sie einzelne Schritte umsetzen, kommen je nach Maßnahme weitere Berechnungen hinzu:

  • Heizlastberechnung: Vor einer neuen Wärmepumpe oder einem neuen Heizkessel wird in der Regel die Heizlast raumweise bestimmt. Wie Energieberater dabei vorgehen, beschreibt heizlastberechnung-online24.de.
  • Wärmeschutznachweis: Werden Außenbauteile erneuert, müssen sie die Höchstwerte für den Wärmedurchgang nach § 36 GModG einhalten; im Neubau gelten eigene Anforderungen an den Wärmeschutz. Was Energieberater dafür berechnen, steht bei waermeschutz-nachweis24.de.
  • Lüftungskonzept: Nach Dämmung und Fenstertausch muss der iSFP auf ein notwendiges Lüftungskonzept hinweisen. Erstellt wird es gesondert, siehe lueftungskonzept24.de.

Diese Leistungen kann der Energieeffizienz Experte im Rahmen der Fachplanung übernehmen, die in der BEG EM mit 50 Prozent gefördert wird. Für Maßnahmen mit iSFP Bonus muss er ohnehin bestätigen, dass die Ausführung dem Fahrplan entspricht; mehr dazu auf der Seite iSFP Bonus.

09 FAQ

Häufige Fragen zur Energieberatung

Ist die Energieberatung für Wohngebäude kostenlos?

Nein. Das BAFA übernimmt 50 Prozent des Honorars, höchstens 650 Euro bei einer oder zwei Wohnungen und 850 Euro ab drei Wohneinheiten. Den Rest zahlen Sie selbst.

Woran erkenne ich einen zugelassenen Energieberater?

Am Eintrag in der Energieeffizienz Expertenliste unter energie-effizienz-experten.de. Für den geförderten Sanierungsfahrplan muss die Kategorie Energieberatung für Wohngebäude eingetragen sein.

Kann die Beratung auch telefonisch stattfinden?

Die Aufnahme vor Ort ist Pflicht. Die Erläuterung des fertigen Fahrplans darf auch telefonisch erfolgen, wenn Sie zustimmen.

Darf ich als Mieter eine Energieberatung beantragen?

Ja, mit schriftlicher Erlaubnis des Eigentümers. Die Beratung bezieht sich auf das ganze Wohngebäude.

Wie oft kann ich eine geförderte Energieberatung bekommen?

Für dasselbe Gebäude frühestens vier Jahre nach Auszahlung der vorherigen Förderung. Nach einem Eigentümerwechsel kann der neue Eigentümer sofort beantragen.

Muss der Energieberater unabhängig sein?

Der Sanierungsfahrplan muss frei von Hinweisen auf bestimmte Anbieter, Hersteller oder Produkte sein, auch nicht beispielhaft. Fragen Sie im Erstgespräch, ob der Berater zugleich Produkte oder Handwerksleistungen anbietet.

Gibt es die geförderte Energieberatung auch nach 2026?

Die aktuelle Richtlinie endet am 31. Dezember 2026. Ob es ein Nachfolgeprogramm gibt, war bis zum 27. Oktober 2026 nicht veröffentlicht. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Antrags.

Stand: Oktober 2026. Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.